ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden: AGB) sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote über den Verkauf und Lieferung von gebrauchten Auto-& Mobilkranen, Baumaschinen und deren Ersatzteilen an Unternehmer. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden: Kunde).
2. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Die Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote für den Verkauf von Auto-& Mobilkranen, Baumaschinen und deren Ersatzteilen erfolgen über verschiedene Plattformen im Internet, Newsletter, Präsentationen auf Baustellen und diversen Betriebshöfen sowie auf anderen Vertriebswegen. Die Angebote sind freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten.
2. Aufgrund einer mündlichen, fernmündlichen, schriftlichen oder fernschriftlichen/elektronischen Bestellung des Kunden erteilen wir dem Kunden zunächst eine Auftragsbestätigung und stellen eine Rechnung an den Kunden aus. Hiermit ist der Kaufvertrag rechtswirksam entstanden. Der Kunde ist verpflichtet gemäß dem angegebenen Zahlungsplan eine nicht erstattbare Anzahlung für den Kaufgegenstand zu leisten.
2.1. Hat der Kunde die Anzahlung nicht bis zu dem, in der Zahlungsvereinbarung bzw. Rechnung genannten Datum bezahlt, sind wir nicht mehr an die Bestellung des Kunden gebunden. Vielmehr kann die Maschine/der Artikel usw. von uns uneingeschränkt erneut Dritten zum Verkauf angeboten werden. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist mit Ablauf der Annahmefrist ausgeschlossen. Im Falle der Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und 5 % bis 10% des festgelegten Kaufpreises von dem Kunden verlangen. Der Kunde ist nicht berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2.2. Hat der Kunde die Anzahlung bis zu dem, in der Zahlungsvereinbarung bzw. Rechnung genannten Datum bezahlt und ist später vom Vertrag zurückgetreten, oder die nächste Zahlungsfrist verpasst, sind wir nicht mehr an die Bestellung des Kunden gebunden. Vielmehr kann die Maschine/der Artikel usw. von uns uneingeschränkt erneut Dritten zum Verkauf angeboten werden. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist mit Ablauf ausgeschlossen. Die geleistete Anzahlung verfällt und wird an den Kunden nicht zurückerstattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Von uns oder Dritten im Internet, in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) zur Beschaffenheit unserer Produkte (u.a. Gewichts- und Maßangaben einschließlich Nutzlastangaben) sowie deren Verwendungsmöglichkeiten stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4. Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen etc. vor. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle dem Kunden übergebenen Unterlagen auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Kaufvertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
1. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, der der Kunde bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäften in gesetzlicher Höhe zu entrichten hat. Erhöhen sich bei einem vereinbarten Festpreis die Preise der Vorlieferanten für die bestellte Maschine so sind wir berechtigt, den Festpreis in Bezug auf diese höheren Lieferantenkosten in gleicher Weise zu erhöhen. Soweit der Kaufvertrag bzgl. einer Maschine nicht unmittelbar bei der Abholung geschlossen und auch nicht sofort bar bezahlt wird, sondern für die Lieferung eine längere Lieferzeit vereinbart ist und aufgrund höherer Preise des Zulieferanten eine wesentliche Preissteigerung gegenüber dem im Kaufvertrag genannten Preis von uns dem Kunden mitgeteilt wird, steht diesem ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu.
2. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren oder sonstige Kosten (z.B. Zulassungskosten) sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Gesonderte Verpackungswünsche des Kunden werden getrennt in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg an den Kunden zu übermitteln.
3. Die Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen aufgrund Erhöhung von Zöllen, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstiger Spesen. Derartige Erhöhungen fallen in die Zahlungspflicht des Kunden. Aus derartigen Preiserhöhungen kann kein Rücktrittsrecht abgeleitet werden.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde ist verpflichtet gemäß dem in der angegebenen Zahlungsvereinbarung bzw. Rechnung den Kaufgegenstand, die Maschine usw. unmittelbar vor Abnahme vollständig zu zahlen. Hat der Kunde den Kaufpreis nicht bis zu dem, in der Zahlungsvereinbarung bzw. Rechnung genannten Datum vollstänig bezahlt, sind wir nicht mehr an die Bestellung des Kunden gebunden. Vielmehr kann die Maschine/der Artikel usw. von uns uneingeschränkt erneut Dritten zum Verkauf angeboten werden. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Falle der Nichtzahlung kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und als Anzahlung geleistete Beträge 5 % bis 10% des festgelegten Kaufpreises einbehalten.
2. Der Kunde hat den mit ihm vereinbarten Preis gemäß Zahlungsplan und unmittelbar vor Abnahme der Maschine usw. vollständig zu zahlen. Ist mit dem Kunden im Einzelfall eine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen und kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 9 % -Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Kunden nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.
Dem Kunden bleibt es unbenommen einen niedrigeren Schaden zu beweisen. Sollte mit dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, sind wir berechtigt, diese Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem Kunden aufzukündigen und die sofortige Zahlung des noch bestehenden Darlehensbetrages zu verlangen, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug gerät, der die Höhe einer Rate überschreitet.
Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurückzufordern, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Rate in Verzug ist und trotz unserer Zahlungserinnerung den Rückstand nicht ausgleicht. Zudem sind wir berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Unser Schaden beträgt 20 % der Nettoforderung aus dem Auftrag, es sei denn, wir weisen dem Besteller einen höheren Schaden nach.
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Sind Teilzahlungen vereinbart, so werden diese nicht zurückerstattet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von Gegenforderungen stehen dem Kunden nicht zu.
3. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges alle mit der Einbringlichmachung der Forderung verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass uns aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.
4. Teilzahlungen des Kunden gelten als zuerst auf unsere jeweils älteste Forderung gegen den Kunden geleistet.
V. Lieferung, Lieferfrist
1. Die Lieferung des Kaufgegenstandes, der Maschine usw. erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich nach vollständiger Zahlung von unseren Forderungen / Rechnungen.
2. Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur, wenn diese schriftlich mit uns vereinbart sind. Können wir die vereinbarten Liefer- oder sonstigen Leistungspflichten trotzt aller Bemühungen nicht einhalten, hat der Kunde uns eine angemessene Frist, mindestens vier Wochen, zur Nacherfüllung zu gewähren. Er kann die Rechte aus diesem Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist geltend machen. Der Kunde kann neben der Lieferung den Ersatz seines Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Verzugsschaden ist bis auf 5 % des Auftragswertes gedeckelt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche und Rechte von Kunden, wie z.B. die Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
3. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebseinstellung, Streik oder ähnliche Umstände- auch bei unseren Lieferanten- unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Liefer- und Leistungspflicht frei, sodass vereinbarte Liefer- und Leistungspflichten sich entsprechend verlängern. Diese vorgenannten Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Ersatzanspruch des Kunden – gleich welcher Art – ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, weitergehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung unseres Kunden, unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
4. Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen, insbesondere Spezifikationen, rechtzeitige Anlieferung von Fahrgestellen, Beibringung von Genehmigungen oder Unterlagen seitens des Kunden sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, widrigenfalls sich der Liefertermin um die Dauer der eingetretenen Verzögerung nach hinten verschiebt.
VI. Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ /“Ex Works“ (Incoterm jeweils jüngste Fassung) an dem benannten Ort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der von uns gelieferten Maschinen usw. geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über. Für die Ladungssicherung ist der Kunde verantwortlich. Die Ladungssicherung erfolgt auf Kosten und Risiko vom Kunden. Sofern die Lieferung durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Kunden verladen wird, gelten diese als dessen Erfüllungsgehilfen.
2. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden von uns an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Uns steht die Wahl des Transportwegs und des Transportunternehmens frei. Eine Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten.
3. Wird die Annahme der Maschine usw. durch Umstände verzögert, die auf Seiten des Kunden liegen, wird die Ware auf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird der doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages vereinbart. Aus einer diesbezüglichen Verzögerung hat der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche. Er hat seinerseits die dadurch aufgelaufenen Mehrkosten vor Beginn der Weiterführung der Lieferung zu ersetzen.
4. Annahmeverzug tritt auch ein im Falle, dass die Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Kunden zu bezweifeln ist. Diesfalls sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden eine Bankgarantie zu verlangen.
5. Nach Übergabe des von uns verkauften Krans oder sonstigen Gegenstandes an den Kunden oder das Transportunternehmen sind wir in keiner Weise für den weiteren Zustand des Produktes verantwortlich und haften auch nicht für etwaige Gewährleistungsansprüche.
VII. Wettbewerbsrecht
1. Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum, Wettbewerb – und Urheberrecht, an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen etc. vor. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.Der Kunde darf Lieferantendaten oder lieferantenbezogene Daten, welche er durch unsere Tätigkeit erhalten hat, in keiner Weise für sich verwenden. Diese Verpflichtung umfasst nicht das Recht des Kunden, sämtliche Daten an Dritte weiterzuleiten, welche zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde darf nicht selbst zu unseren Lieferanten in direkten geschäftlichen Kontakt treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde in keinen geschäftlichen Kontakt mit unseren Lieferanten zu treten, wenn dieser oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt.
3. Der Lieferant darf Kundendaten oder kundenbezogene Daten, welche er durch unsere Tätigkeit erhalten hat, in keiner Weise für sich verwenden. Diese Verpflichtung umfasst nicht das Recht des Lieferanten, sämtliche Daten an Dritte weiterzuleiten, welche zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Lieferant darf nicht selbst zu unseren Kunden in direkten geschäftlichen Kontakt treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant in keinen geschäftlichen Kontakt mit unseren Kunden zu treten, wenn dieser oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt.
4. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung seitens des Kunden ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 % des gesamtem Auftragsvolumens an uns zu zahlen.
VIII. Gewährleistung, Haftung
Bei dem Verkauf gebrauchter Fahrzeuge oder gebrauchter Maschinen gilt folgendes:
1. Die gebrauchte Maschine bzw. die gebrauchte Kaufsache ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Die Maschine usw. wird wie gesehen verkauft, getestet und vom Kunden genehmigt,
ohne Zusicherungen, Garantien oder Bedingungen, die ausdrücklich oder stillschweigend genannt werden.
2. Eine Haftung von uns für Folgeschäden jeglicher Art, u.a. auch bei Zurückhaltung von Lieferungen aufgrund nicht bezahlter Gegenforderungen sowie entgangenen Gewinn ist zur Gänze ausgeschlossen.
3. Der Tacho- oder Stundenzählerstand bietet keine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs oder der Maschine. Produkthaftungsansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Eigentumsrecht
1. Der Kaufgegenstand, die Maschine usw. bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen und Kosten unser Eigentum. Der von uns gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung zu uns unser Eigentum.
Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn der Kaufgegenstand nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für einen Dritten bestimmt ist, den der Kunde auch ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen hat. Der Kunde hat den Kaufgegenstand aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, uns bis zur vollständigen Bezahlung jeden Wechsel seines Unternehmenssitzes und jeden Standortwechsel des Kaufgegenstandes unverzüglich anzuzeigen und uns jederzeit den Zugang zu dem Kaufgegenstand zu ermöglichen. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf den Kaufgegenstand sowie dessen Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten für notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Kunde zu erstatten.
2. Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstand darf vom Kunden nur in seinem regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns übergehen. Der Kunde hat uns die erfolgte Veräußerung unmittelbar unter Angabe des Drittkäufers mitzuteilen. Auch eine Vermietung hat der Kunde uns sofort unter Angabe des Mieters bekannt zu geben.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Kaufgegenstandes mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Anderenfalls, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und dies dem Drittschuldner gegenüber anzuzeigen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug oder der Maschine zu verschaffen, sollte der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht entsprechen.
3. Wird der Kaufgegenstand mit Sachen Dritter verbunden oder vermischt, erwerben wir an der dadurch entstehenden einheitlichen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Kaufgegenstandes zu dem vermischten bzw. verbundenen Gegenstand.
4. Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis bleibt das Eigentumsrecht so lange aufrecht, als nicht alle in diesem Punkt genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis abgedeckt ist.
X. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB werden online veröffentlicht und gelten nur für den jeweiligen Vertrag. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Кlausel.
2. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
3. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtstand der Ort unseres Geschäftssitzes.